EuGH Urteil vom 26.04.2012 - Anerkennung der Führerscheine auch nach dem 19.01.2009
Es ist amtlich, Deutschland muss einen ausländischen EU Führerschein trotz bestehender deutscher MPU Auflage auch anerkennen, wen er nach dem 19.01.2009 erworben wurde.
Ein Fahrer aus Bayern hat mit Hilfe seines Anwaltes das Verfahren vor dem EUGH, dem Europäischen Gerichtshof, gewonnen.
Der ausländische EU Führerschein, erteilt nach dem 19.01.2009 ist in DEUTSCHLAND trotz MPU AUFLAGE OHNE EINSCHRÄNKUNG GÜLTIG. Bekanntlich muss für 185 Tage eine offizielle Meldeadresse, also ein Wohnsitz vorhanden sein. Weiter darf die Sperrzeit nicht mehr aktiv bei der Erteilung des Führerscheines sein, dann ist der EU-Führerschein gültig, so urteilte der EUGH
Wenn diese zwei Punkte eingehalten werden, sind den deutschen Behörden ab heute endgültig die Hände gebunden, gegen einen EU-Führerschein, egal ob mit oder ohne MPU Auflage, vorzugehen!
Doch lesen Sie selbst das Original EUGH Urteil zur VGH München Vorlage:
Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EU Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde.
Hier der Link zum EuGH Urteil zum Thema Anerkennung EU Führerschein
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